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   LSG Niedersachsen-Bremen, 09.01.2018 - L 11 AS 1094/17 B ER   

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https://dejure.org/2018,88983
LSG Niedersachsen-Bremen, 09.01.2018 - L 11 AS 1094/17 B ER (https://dejure.org/2018,88983)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09.01.2018 - L 11 AS 1094/17 B ER (https://dejure.org/2018,88983)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09. Januar 2018 - L 11 AS 1094/17 B ER (https://dejure.org/2018,88983)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2012 - L 11 AS 1185/11
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.01.2018 - L 11 AS 1094/17
    Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss des SG eröffnet keinen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf (vgl. BSG, Beschluss vom 18. Januar 1978 - 1 RA 11/77 -, SozR 1500 § 146 Nr. 5; Beschluss des Senats vom 13. Februar 2012 - L 11 AS 1185/11 B ER - Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 66 Rn 12a).
  • BSG, 18.01.1978 - 1 RA 11/77

    Berufung - Zulässigkeit - Witwe - Höhere Hinterbliebenenrente - Wiederheirat

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.01.2018 - L 11 AS 1094/17
    Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss des SG eröffnet keinen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf (vgl. BSG, Beschluss vom 18. Januar 1978 - 1 RA 11/77 -, SozR 1500 § 146 Nr. 5; Beschluss des Senats vom 13. Februar 2012 - L 11 AS 1185/11 B ER - Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 66 Rn 12a).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2018 - L 11 AS 772/18
    Unsubstantiierter Vortrag, der offenkundig allein der Erreichung des Beschwerdewertes dient, genügt insoweit nicht (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Januar 2018 - L 11 AS 1094/17 B ER -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.01.2018 - L 11 AS 1095/17
    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren L 11 AS 1094/17 B ER.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.08.2018 - L 11 AS 608/18
    Ein Anspruch der Antragstellerin (und alleinigen Klägerin im Hauptsacheverfahren) auf den für die BG vorgetragenen Differenzbetrag (101,29 Euro) ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weshalb eine Geltendmachung des Gesamtbetrages für die Antragstellerin als willkürlich und nur zum Zweck der Erreichung des Beschwerdewertes einzustufen wäre und damit unberücksichtigt bliebe (vgl. hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Januar 2018 - L 11 AS 1094/17 B ER -).
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